Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÄR Containerdienst GmbH für die Gestellung von Behältern (Abrollcontainer, Absetzmulden und sonstige)
Stand März 2023
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bis zur Geltung unserer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
§ 2 Rechtsgrundlagen/Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag über die Behältergestellung kommt zu Stande, wenn der Kunde telefonisch oder schriftlich einen Behälter bestellt.
(2) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Behälters zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Behälters durch den Kunden für die vereinbarte Nutzungsdauer und die Abfuhr und Leerung des gefüllten Behälters zu einer vereinbarten Abladestelle (z.B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
(3) Wir sind berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über den Inhalt des Behälters zu verfügen.
(4) Unter Beachtung geltender Gesetze und Vorschriften erfolgt die Entleerung der zur Verfügung gestellten Behälter über gewerbliche Annahmestellen und/oder über öffentliche Deponien gemäß den Abfallsatzungen der jeweiligen Gebietskörperschaften.
(5.) Sofern der Kunde Sonderabfälle zu entsorgen hat, die an oben genannten Stellen nicht entsorgt werden dürfen, muss dies gesondert vereinbart werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Sonderabfälle bzw. die Nichteinhaltung unserer Annahmerichtlinien erheblich höhere Entsorgungskosten anfallen. Sofern ausdrücklich vereinbart wird, dass wir die erforderlichen Entsorgungsnachweise, Begleitscheine etc. besorgen und bearbeiten, erhalten wir für jedes der Papiere eine Vergütung gemäß unserer aktuell gültigen Preisliste.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die bei Bedarf angefordert werden kann. Die Preise setzen sich zusammen aus:
1. Preis für Anlieferung, Bereitstellung und Abholung eines Behälters
2. Entsorgungskosten des Behälters abhängig von Materialart und Gewicht
(2) Die gesetzliche MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sofort nach Empfang zu zahlen.
(4) Unsere sämtlichen Forderungen werden, auch bei Stundung sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind.
(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten p.a. und bei Verbrauchern i.H.v. 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Sicherungsrecht
(1) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen gegen ihn, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Vertrag, bei dessen Ausführung wir einen Behälter gestellt und/oder entsorgt oder Material geliefert haben, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistungen mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung, ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an.
(2) Im Falle des Verzugs des Kunden hat er uns auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, auch selbst den Vertragspartner des Kunden von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und die Forderungen einzuziehen. Der Kunde darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(3) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns außerdem alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(4) Für den Fall, dass der Kunde an uns abgetretene Forderungsteile einsieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
(5) Der Wert unserer Sicherungsansprüche entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag. Übersteigt der Wert, der uns zur Sicherheit dienenden und zu diesem Zweck abgetretenen Forderungen bzw. uns sonst zur Verfügung gestellter Sicherheiten, nicht nur vorübergehend den Gesamtwert, unserer dem Kunden gegenüber bestehenden Ansprüche, um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten, die wir im Einzelfall bestimmen, verpflichtet. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der Sicherheit ist bei Forderungen der Nominalwert.
§ 5 Bereitstellung/Abholung des Behälters
(1) Wir holen den Behälter zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ab. Entstehen bei der Abholung des Behälters, aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, für uns weitere Kosten, so sind diese von dem Kunden zu erstatten.
(2) Ist der Behälter nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer noch nicht zu Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Behälters verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
(3) Unsere Haftung, für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Behälters, ist ausgeschlossen, bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben.
(4) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Behälters, ist unsere Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 6 Zufahrt/Aufstellplatz
(1) Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Behälter bereitzustellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege -ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze für das Befahren von LKWs, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
(2) Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann uns ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
(3) Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er uns gegenüber für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Behälter.
(4) Sofern für die Aufstellung des Behälters eine Genehmigung zur Sondernutzung auf öffentlichen Geh- und Fahrwegen erforderlich ist, hat der Kunde hierfür, bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung des Behälters, selbst Sorge zu tragen. Haben wir ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, für den Kunden erforderliche Genehmigungen zu besorgen, so werden die entstehenden Kosten und Auslagen berechnet.
§ 7 Absicherung des Behälters im Straßenraum
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften, sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Behälters (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Beladung des Behälters
(1) Der Behälter darf nur bis zur Höhe der Bordwand, nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Behälters und nicht einseitig beladen werden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die entsprechenden Informationen selbständig bei uns einzuholen. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Behälters, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Behälters hinaus oder die einseitige Beladung des Behälters entstehen, haftet der Kunde.
§ 9 Befüllung des Behälters
(1) In den Behälter dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Behälters mit gefährlichen Abfällen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, 1. Abfälle ordnungsgemäß,entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsverordnungen einzustufen und 2. uns dies spätestens bei Beauftragung zur Abholung des Behälters mitzuteilen, sowie 3. die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kunde ist für die richtige Einstufung des Abfalls alleinverantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die uns insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.
(4) Werden die Behälter mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Kunde für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernehmen wir diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Kunden, zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Ein-vernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so sind wir insbesondere berechtigt, entweder a. den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern, b. die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder c. die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Behälter erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Wir können vom Kunden wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Behälters und/oder des Transportfahrzeuges.
§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich unser Geschäftssitz in Karlsbad. Alle von uns abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Kunden.
§ 11 Datenschutzrechtlicher Hinweis
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert. Zur Vertragsabwicklung können die Daten innerhalb der Auftragsdatenverarbeitung an beauftragte Unternehmen übermittelt werden.
(2) Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung werden wir zum Schutz von Forderungsausfällen personenbezogene Daten des Kunden sowie Angaben über die nicht vertragsgemäße Abwicklung (zum Beispiel Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) an Auskunfteien übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einholen. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten bei den Auskunfteien aus anderen Kunden-verhältnissen anfallen, erhalten wir hierüber Auskunft. Diese Meldungen dürfen gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen des Vertragspartners bei der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Auskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Auskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Daten nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.